Was meint Patientenbeteiligung nach § 140f SGB V?
Mit dem Begriff Patientenbeteiligung sind alle Beteiligungsmöglichkeiten gemeint, die im Zusammenhang mit § 140f SGB V stehen.
Seit Einführung der Patientenbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Interessenvertretung der Patient*innen und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen ein Mitberatungsrecht in solchen Gremien erhalten, die sich mit der medizinischen Versorgung für gesetzlich versicherte Menschen in Deutschland befassen.
Die Interessenvertretung der Patient*innen und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen wird kurz Patientenvertretung genannt. Mit dem Begriff Mitberatungsrecht wurde gesetzlich festgelegt, dass die Patientenvertretung an den Beratungen teilnimmt, bei den Beschlüssen jedoch nicht stimmberechtigt ist.
Eine Mitberatung der Patientenvertretung erfolgt auf Bundesebene zum Beispiel beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Er beschließt in Form von Richtlinien, welche Leistungen durch die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) im Einzelnen erbracht werden dürfen. Dazu zählen unter anderem Maßnahmen der ärztlichen und zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung. Dabei geht es zum Beispiel um neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden, darum, welche Arzneimittel oder Hilfsmittel verschrieben werden dürfen oder um den Anspruch von Versicherten auf Übernahme der Kosten für einen Krankentransport.
Auf Landesebene erfolgt eine Patientenbeteiligung unter anderem in den Zulassungs- und Landesausschüssen, die über die jeweiligen Arztsitze in einer Region befinden. Die Anzahl der Haus- und Fachärztinnen und -ärzte pro Einwohner wird von der Bedarfsplanungsrichtlinie des G-BA vorgegeben. Die Kassenärztlichen Vereinigungen auf Landesebene haben sicherzustellen, dass ausreichend Ärzt*innen für alle gesetzlich Versicherten zur Verfügung stehen. Deshalb müssen sie, auch wenn die vorgegebene Anzahl an Ärzt*innen bereits vorhanden ist, manchmal zusätzliche Versorgungsangebote zulassen (Sonderbedarf). Darüber entschieden wird in den dafür zuständigen Zulassungsausschüssen.