Mitreden, wer?
Die Beteiligung von Patient*innen ist im Paragraf § 140f Sozialgesetzbuch V geregelt. Sie erfolgt im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), in den Landesausschüssen, den Zulassungs- und den Berufungsausschüssen. Seit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes zum 01. Januar 2012 ist auch eine Beteiligung der Interessenvertretung der Patient*innen in den gemeinsamen Landesgremien gemäß § 90a SGB V geregelt.
Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene mitberatende Beteiligung müssen die beschriebenen Gremien umsetzen. Sie haben keine Möglichkeit, die Mitberatung der Patientenvertretung abzulehnen.