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Mitreden, wer?

Die Beteiligung von Patient*innen ist im Paragraf § 140f Sozialgesetzbuch V geregelt. Sie erfolgt im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), in den Landesausschüssen, den Zulassungs- und den Berufungsausschüssen. Seit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes zum 01. Januar 2012 ist auch eine Beteiligung der Interessenvertretung der Patient*innen in den gemeinsamen Landesgremien gemäß § 90a SGB V geregelt.

Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene mitberatende Beteiligung müssen die beschriebenen Gremien umsetzen. Sie haben keine Möglichkeit, die Mitberatung der Patientenvertretung abzulehnen.

Der Gesetzgeber hat insgesamt vier maßgebliche Organisationen zur Wahrnehmung der Interessen der Patient*innen und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen anerkannt.

  • der Deutsche Behindertenrat (DBR),
  • die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen (BAGP),
  • der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) und
  • die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V. (DAG SHG)

Diese Organisationen sind seit 2004 befugt, Patient*innen und ihre Interessenvertretungen für die im Gesetz benannten Gremien auf Bundesebene und in den Bundesländern zu benennen. Gesetzliche Auflage ist, dass die Organisationen diese sachkundigen Personen einvernehmlich benennen.

Gesetzlich festgeschrieben ist ebenfalls, dass das Mitberatungsrecht auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung beinhaltet. Die Zahl der sachkundigen Personen soll dabei höchstens der Zahl der von den Krankenkassen entsandten Mitglieder in den Gremien entsprechen.

In der Patientenbeteiligungsverordnung sind die Anforderungen an maßgebliche Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patient*innen und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene beschrieben.

Danach müssen diese
:

  1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange von Patient*innen oder der Selbsthilfe fördern,
  2. in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen,
  3. gemäß ihrem Mitgliederkreis dazu berufen sein, die Interessen von Patient*innen oder der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene zu vertreten,
  4. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre bestehen und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 bundesweit tätig gewesen sein,
  5. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten; dabei sind Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis und die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen,
  6. durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen können, dass sie neutral und unabhängig arbeiten, und
  7. gemeinnützige Zwecke verfolgen.

Um als Patientenvertreter*in in den entsprechenden Gremien selbst aktiv werden zu können, müssen interessierte Personen Mitglied in einer der vier anerkannten Organisationen sein. Und sie müssen für die einzelnen Gremien offiziell benannt werden.

Mindestens die Hälfte der Personen, die in einem Gremien mitberaten dürfen, sollen von einer Erkrankung betroffene Menschen sein.
 Im Kreis der anerkannten Organisationen wird über die Benennung beraten, denn die Benennung soll zwischen den Organisationen einvernehmlich erfolgen.
 Zur Herstellung des Einvernehmens bei Benennungsentscheidungen sowie weiteren Aufgaben im Rahmen der Patientenbeteiligung haben die anerkannten Organisationen auf Bundesebene einen Koordinierungsausschuss eingerichtet. Hier haben sich die anerkannten Organisationen auf eine Geschäftsordnung verständigt. In 2013 wurde im Rahmen einer Vollversammlung der Patientenvertreter*innen beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ein Leitbild der Patientenvertretung diskutiert und verabschiedet.


Die anerkannten Organisationen haben sich bereits zu Beginn ihrer Beteiligungsrechte im G-BA auf Kriterien für die Benennung von Patientenvertreter*innen verständigt. 

  • Patientenvertreter*innen bringen die kollektive Erfahrung von Patient*innen ein, die in den Organisationen gebündelt sind und haben die entsprechende Kompetenz;
  • Sachkunde wird umschrieben mit Fachkompetenz in der Patientenselbsthilfe oder Patientenberatung sowie Vernetzungskompetenz, um über die individuelle Betroffenheit oder die Einzelfallberatung hinaus die Belange von Patient*innen allgemein oder im Hinblick auf eine spezifische Thematik vor dem Hintergrund der in den jeweiligen Organisationen gebündelten Erfahrungen vertreten zu können;
  • Voraussetzung ist die Unabhängigkeit von den Leistungsträgern des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und von Wirtschaftsunternehmen im Gesundheitswesen.
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Wer wir sind und was wir für Ihre Gesundheit tun
Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) | 2022

Strukturierte Patientenbeteiligung gemäß § 140f SGB V
NAKOS Studien | Selbsthilfe im Überblick 5 | Zahlen und Fakten 2017 | Kapitel 12
NAKOS 2017

Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (Patientenbeteiligungsverordnung – PatBeteiligungsV)
Link: https://www.gesetze-im-internet.de/patbeteiligungsv/BJNR275300003.html

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