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Kriterien für die Anerkennung

In der Patientenbeteiligungsverordnung sind die Anforderungen an maßgebliche Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene beschrieben.

Danach müssen diese


  1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange von Patientinnen und Patienten oder der Selbsthilfe fördern,
  2. in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen,
  3. gemäß ihrem Mitgliederkreis dazu berufen sein, die Interessen von Patientinnen und Patienten oder der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene zu vertreten,
  4. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre bestehen und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 bundesweit tätig gewesen sein,
  5. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten; dabei sind Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis und die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen,
  6. durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen können, dass sie neutral und unabhängig arbeiten, und
  7. gemeinnützige Zwecke verfolgen.
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"Wir geben Patientinnen und Patienten eine Stimme" - 10 Jahre Patientenvertretung im Gemeinsamen Bundesausschuss
Deutscher Behindertenrat, Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen, Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V., Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. | 2014

Strukturierte Patientenbeteiligung gemäß § 140f SGB V
NAKOS Studien | Selbsthilfe im Überblick 5 | Zahlen und Fakten 2017 | Kapitel 12
NAKOS 2017