Kriterien für die Anerkennung
In der Patientenbeteiligungsverordnung sind die Anforderungen an maßgebliche Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patient*innen und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene beschrieben.
Danach müssen diese :
- nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange von Patient*innen oder der Selbsthilfe fördern,
- in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen,
- gemäß ihrem Mitgliederkreis dazu berufen sein, die Interessen von Patient*innen oder der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene zu vertreten,
- zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre bestehen und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 bundesweit tätig gewesen sein,
- die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten; dabei sind Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis und die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen,
- durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen können, dass sie neutral und unabhängig arbeiten, und
- gemeinnützige Zwecke verfolgen.