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Kriterien für die Anerkennung

In der Patientenbeteiligungsverordnung sind die Anforderungen an maßgebliche Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patient*innen und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene beschrieben.

Danach müssen diese
:

  1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange von Patient*innen oder der Selbsthilfe fördern,
  2. in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen,
  3. gemäß ihrem Mitgliederkreis dazu berufen sein, die Interessen von Patient*innen oder der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene zu vertreten,
  4. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre bestehen und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 bundesweit tätig gewesen sein,
  5. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten; dabei sind Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis und die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen,
  6. durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen können, dass sie neutral und unabhängig arbeiten, und
  7. gemeinnützige Zwecke verfolgen.
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Wer wir sind und was wir für Ihre Gesundheit tun
Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) | 2022

Strukturierte Patientenbeteiligung gemäß § 140f SGB V
NAKOS Studien | Selbsthilfe im Überblick 5 | Zahlen und Fakten 2017 | Kapitel 12
NAKOS 2017

Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (Patientenbeteiligungsverordnung – PatBeteiligungsV)
Link: https://www.gesetze-im-internet.de/patbeteiligungsv/BJNR275300003.html

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