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Benennungsverfahren

Um als Patientenvertreter*in in den entsprechenden Gremien selbst aktiv werden zu können, müssen interessierte Personen Mitglied in einer der vier anerkannten Organisationen sein. Und sie müssen für die einzelnen Gremien offiziell benannt werden.

Mindestens die Hälfte der Personen, die in einem Gremien mitberaten dürfen, sollen von einer Erkrankung betroffene Menschen sein.
 Im Kreis der anerkannten Organisationen wird über die Benennung beraten, denn die Benennung soll zwischen den Organisationen einvernehmlich erfolgen.
 Zur Herstellung des Einvernehmens bei Benennungsentscheidungen sowie weiteren Aufgaben im Rahmen der Patientenbeteiligung haben die anerkannten Organisationen auf Bundesebene einen Koordinierungsausschuss eingerichtet. Hier haben sich die anerkannten Organisationen auf eine Geschäftsordnung verständigt. In 2013 wurde im Rahmen einer Vollversammlung der Patientenvertreter*innen beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ein Leitbild der Patientenvertretung diskutiert und verabschiedet.

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Wer wir sind und was wir für Ihre Gesundheit tun
Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) | 2022

Strukturierte Patientenbeteiligung gemäß § 140f SGB V
NAKOS Studien | Selbsthilfe im Überblick 5 | Zahlen und Fakten 2017 | Kapitel 12
NAKOS 2017

Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (Patientenbeteiligungsverordnung – PatBeteiligungsV)
Link: https://www.gesetze-im-internet.de/patbeteiligungsv/BJNR275300003.html

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