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Benennungsverfahren

Um als Patientenvertreterin oder Patientenvertreter in den entsprechenden Gremien selbst aktiv werden zu können, müssen interessierte Personen Mitglied in einer der vier anerkannten Organisationen sein. Und sie müssen für die einzelnen Gremien offiziell benannt werden.

Mindestens die Hälfte der Personen, die in einem Gremien mitberaten dürfen, sollen von einer Erkrankung betroffene Menschen sein.
 Im Kreis der anerkannten Organisationen wird über die Benennung beraten, denn die Benennung soll zwischen den Organisationen einvernehmlich erfolgen.
 Zur Herstellung des Einvernehmens bei Benennungsentscheidungen sowie weiteren Aufgaben im Rahmen der Patientenbeteiligung haben die anerkannten Organisationen auf Bundesebene einen Koordinierungsausschuss eingerichtet. Hier haben sich die anerkannten Organisationen auf eine Geschäftsordnung verständigt. In 2013 wurde im Rahmen einer Vollversammlung der Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ein Leitbild der Patientenvertretung diskutiert und verabschiedet.

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"Wir geben Patientinnen und Patienten eine Stimme" - 10 Jahre Patientenvertretung im Gemeinsamen Bundesausschuss
Deutscher Behindertenrat, Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen, Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V., Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. | 2014

Strukturierte Patientenbeteiligung gemäß § 140f SGB V
NAKOS Studien | Selbsthilfe im Überblick 5 | Zahlen und Fakten 2017 | Kapitel 12
NAKOS 2017