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Kriterien für die Benennung


Die anerkannten Organisationen haben sich bereits zu Beginn ihrer Beteiligungsrechte im G-BA auf Kriterien für die Benennung von Patientenvertreter*innen verständigt. 

  • Patientenvertreter*innen bringen die kollektive Erfahrung von Patient*innen ein, die in den Organisationen gebündelt sind und haben die entsprechende Kompetenz;
  • Sachkunde wird umschrieben mit Fachkompetenz in der Patientenselbsthilfe oder Patientenberatung sowie Vernetzungskompetenz, um über die individuelle Betroffenheit oder die Einzelfallberatung hinaus die Belange von Patient*innen allgemein oder im Hinblick auf eine spezifische Thematik vor dem Hintergrund der in den jeweiligen Organisationen gebündelten Erfahrungen vertreten zu können;
  • Voraussetzung ist die Unabhängigkeit von den Leistungsträgern des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und von Wirtschaftsunternehmen im Gesundheitswesen.
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Wer wir sind und was wir für Ihre Gesundheit tun
Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) | 2022

Strukturierte Patientenbeteiligung gemäß § 140f SGB V
NAKOS Studien | Selbsthilfe im Überblick 5 | Zahlen und Fakten 2017 | Kapitel 12
NAKOS 2017

Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (Patientenbeteiligungsverordnung – PatBeteiligungsV)
Link: https://www.gesetze-im-internet.de/patbeteiligungsv/BJNR275300003.html

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