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Kriterien für die Benennung


Die anerkannten Organisationen haben sich bereits zu Beginn ihrer Beteiligungsrechte im G-BA auf Kriterien für die Benennung von Patientenvertreter/innen verständigt. 

  • Patientenvertreter bringen die kollektive Erfahrung von Patienten ein, die in den Organisationen gebündelt sind und haben die entsprechende Kompetenz;
  • Sachkunde wird umschrieben mit Fachkompetenz in der Patientenselbsthilfe oder Patientenberatung sowie Vernetzungskompetenz, um über die individuelle Betroffenheit oder die Einzelfallberatung hinaus die Belange von Patienten allgemein oder im Hinblick auf eine spezifische Thematik vor dem Hintergrund der in den jeweiligen Organisationen gebündelten Erfahrungen vertreten zu können;
  • Voraussetzung ist die Unabhängigkeit von den Leistungsträgern des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und von Wirtschaftsunternehmen im Gesundheitswesen.
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"Wir geben Patientinnen und Patienten eine Stimme" - 10 Jahre Patientenvertretung im Gemeinsamen Bundesausschuss
Deutscher Behindertenrat, Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen, Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V., Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. | 2014

Strukturierte Patientenbeteiligung gemäß § 140f SGB V
NAKOS Studien | Selbsthilfe im Überblick 5 | Zahlen und Fakten 2017 | Kapitel 12
NAKOS 2017