Die anerkannten maßgeblichen Organisationen haben gemäß § 140f Abs. 2 SGB V beim G-BA ein Mitberatungsrecht. Neben dem Mitberatungsrecht in allen Gremien des Gemeinsamen Bundesausschusses haben die Organisationen auch ein Recht, Anträge zu stellen.
Der G-BA nimmt die Beratung zu Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden auf, wenn ein Antrag vorliegt.
Antragsberechtigt sind:
- die unparteiischen Mitglieder des G-BA,
- der GKV-Spitzenverband,
- die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV),
- die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV),
- die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG)
- und die anerkannten Patientenvertretungsorganisationen.
Außerdem können alle kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die Bundesverbände der Krankenhausträger entsprechende Anträge stellen.
Die Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesauschuss legt fest, welche Unterlagen bei einer Antragstellung zum Beispiel für eine neue Methode, die in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherungen nach SGB V aufgenommen werden soll, vorliegen müssen. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt auf der Grundlage ausreichender Unterlagen, ob er den Antrag zur Beratung annimmt oder ablehnen muss. Im Falle der Annahme prüft er in einem aufwendigen Verfahren den Nutzen und die Risken einer Methode.
Für eine Bearbeitung eines Antrags ist es hilfreich und notwendig, möglichst schriftliche Unterlagen vorliegen zu haben. Dazu gehören insbesondere Beschreibungen der neuen Methode, die Relevanz und Dringlichkeit sowie die entsprechenden Indikationen (Diagnosen). Auch der fundierte Nutzen hinsichtlich der medizinischen Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit sollten beschrieben werden. Die Angaben sind mit wissenschaftlicher Literatur zu begründen. Sind die Voraussetzungen für eine Beratung gegeben, legt der G-BA fest, welche Methoden vorrangig überprüft werden. Dabei orientiert er sich an den Kriterien „medizinische Relevanz der Methode“, "Risiko" und "Wirtschaftlichkeit".
Wenn die anerkannten Patientenvertretungsorganisationen angeschrieben werden mit der Bitte, einen Antrag beim G-BA für die Beratung einer neuen Methode einzureichen, stimmen diese untereinander ab, wer auf die Anfrage antwortet. Mit dem Antwortschreiben wird dargelegt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und informiert, wie die anerkannten Organisationen weiter vorzugehen gedenken. Manchmal wurde ein Antrag bereits eingebracht. Manchmal raten die Patientenorganisationen auch davon ab, einen Antrag voranzubringen. Manchmal wird in einem engen Austausch mit den Anfragenden ein neuer Antrag formuliert.