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Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen in Deutschland. Er legt in Richtlinien fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden.
Hier finden Sie unsere Erläuterungen zu den zentralen Merkmalen und Begriffen aus der Patientenbeteiligung im Gemeinsamen Bundesausschuss.

Die Richtlinien sind für alle gesetzlich Krankenversicherten und für alle Leistungserbringer in der GKV sowie die Krankenkassen rechtlich bindend. Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) regeln unter anderem die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Arzneimitteln, mit Heil- und Hilfsmitteln und die Versorgung mit ärztlichen, diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen und Methoden. Die einzelnen Richtlinien sind auf der Seite des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nachzulesen.

Mehr Informationen unter: www.g-ba.de/informationen/richtlinien/

Das oberste Entscheidungsgremium ist das Plenum. Das Plenum tagt ein- bis zweimal monatlich. Die Sitzungen sind öffentlich. Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich als Gäste dazu anmelden. Sie haben damit die Möglichkeit, Diskussionen, Beratungen und Beschlüsse im G-BA live zu verfolgen.

Die fachliche Arbeit erfolgt in Unterausschüssen. Unterausschüsse bestehen zu den Themenkomplexen:

  • Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
  • Arzneimittel
  • Bedarfsplanung
  • Disease-Management-Programme
  • Methodenbewertung
  • Psychotherapie
  • Qualitätssicherung
  • Veranlasste Leistungen
  • Zahnärztliche Behandlung

Alle Unterausschüsse haben für spezifische Aufgaben Arbeitsgruppen eingerichtet.

Mehr Informationen unter: www.g-ba.de/institution/struktur/unterausschuesse/

Gemäß § 140f Abs. 6 SGB V unterstützt der G-BA die anerkannten Organisationen und die einzelnen Patientenvertreter/innen durch eine Stabstelle Patientenbeteiligung.  Die Stabstelle Patientenbeteiligung unterstützt die Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter bei der Durchführung ihres Mitberatungsrechtes sowie bei ihrem Antragsrecht nach § 140f Absatz 2 SGB V organisatorisch und inhaltlich.

Die anerkannten maßgeblichen Organisationen haben gemäß § 140f Abs. 2 SGB V beim G-BA ein Mitberatungsrecht. Neben dem Mitberatungsrecht in allen Gremien des Gemeinsamen Bundesausschusses haben die Organisationen auch ein Recht, Anträge zu stellen.
Der G-BA nimmt die Beratung zu Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden auf, wenn ein Antrag vorliegt.

Antragsberechtigt sind:

  • die unparteiischen Mitglieder des G-BA,
  • der GKV-Spitzenverband,
  • die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV),
  • die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV),
  • die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG)
  • und die anerkannten Patientenvertretungsorganisationen.

Außerdem können alle kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die Bundesverbände der Krankenhausträger entsprechende Anträge stellen.

Die Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesauschuss legt fest, welche Unterlagen bei einer Antragstellung zum Beispiel für eine neue Methode, die in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherungen nach SGB V aufgenommen werden soll, vorliegen müssen. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt auf der Grundlage ausreichender Unterlagen, ob er den Antrag zur Beratung annimmt oder ablehnen muss. Im Falle der Annahme prüft er in einem aufwendigen Verfahren den Nutzen und die Risken einer Methode.

Für eine Bearbeitung eines Antrags ist es hilfreich und notwendig, möglichst schriftliche Unterlagen vorliegen zu haben. Dazu gehören insbesondere Beschreibungen der neuen Methode, die Relevanz und Dringlichkeit sowie die entsprechenden Indikationen (Diagnosen). Auch der fundierte Nutzen hinsichtlich der medizinischen Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit sollten beschrieben werden. Die Angaben sind mit wissenschaftlicher Literatur zu begründen. Sind die Voraussetzungen für eine Beratung gegeben, legt der G-BA fest, welche Methoden vorrangig überprüft werden. Dabei orientiert er sich an den Kriterien „medizinische Relevanz der Methode“, "Risiko" und "Wirtschaftlichkeit".

Wenn die anerkannten Patientenvertretungsorganisationen angeschrieben werden mit der Bitte, einen Antrag beim G-BA für die Beratung einer neuen Methode einzureichen, stimmen diese untereinander ab, wer auf die Anfrage antwortet. Mit dem Antwortschreiben wird dargelegt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und informiert, wie die anerkannten Organisationen weiter vorzugehen gedenken. Manchmal wurde ein Antrag bereits eingebracht. Manchmal raten die Patientenorganisationen auch davon ab, einen Antrag voranzubringen. Manchmal wird in einem engen Austausch mit den Anfragenden ein neuer Antrag formuliert.

Die anerkannten Organisationen treffen sich einmal im Monat vor einer Plenumssitzung im Koordinierungsausschuss, um über Benennungen, Themen und Anträge zu beraten und abzustimmen. Kernaufgaben sind insbesondere die Benennung von Patientenvertreterinnen und Patientenvertretern auf Bundes- und Landesebene inklusive der Genehmigung der Benennungslisten der Patientenvertretung auf Landesebene, grundsätzliche Positionierungen der Patientenvertretung zu Fragen von wesentlicher Bedeutung für die Arbeit in den Gremien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sowie Einreichung schriftlicher Anträge.

Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind Vertreterinnen und Vertreter der maßgeblichen Patientenorganisationen. Die von diesen benannten Sprecherinnen und Sprecher der Patientenvertretung in den Unterausschüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie die Stabsstelle Patientenbeteiligung des Gemeinsamen Bundesausschusses nehmen ebenfalls an den Sitzungen teil.


Zum Nachlesen: Gesetzliche Grundlage

mitreden/wo/gemeinsamer-bundesausschuss