§ 112 Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung
Absatz 5:
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam sollen Rahmenempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben.
Quelle