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§ 112 Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung

Absatz 5:
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam sollen Rahmenempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben.
Quelle