§ 217f Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
Absatz 1:
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat ab dem 1. Juli 2008 die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
Absatz 4a:
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt bis zum 26. August 2013 in einer Richtlinie allgemeine Vorgaben zu den Regelungen nach § 73b Absatz 3 Satz 8 (hausarztzentrierte Versorgung), § 73c Absatz 2 Satz 7 (Besondere ambulante ärztliche Versorgung) und § 140a Absatz 2 Satz 5 (Integrierte Versorgung) fest. Die Richtlinie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.