Planzahlen und Planungsbereiche sind in der Bedarfsplanungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt. Für die Zahlen sind hier einheitlich die benötigten Ärzt/innen im Verhältnis zu Einwohnerinnen und Einwohner festgelegt. Auch die Versorgungsräume für die einzelnen Arztgruppen werden einheitlich in der Bedarfsplanungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses definiert. So wurde zum Beispiel für die Hausärzte festgelegt, dass 1 Hausarzt für 1.671 Einwohner in einem Mittelbereich (eine Region, die vom Bundesinstitut für Bau, Stadt- und Raumforschung statistisch genutzt wird) zur Verfügung stehen soll.
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In der Versorgungsregion eines Mittelbereiches (=Planungsbereich) mit beispielsweise 50.000 Einwohnern wären bei der Verhältniszahl von 1:1.671 insgesamt 29,92 Hausärzte erforderlich (= 100-Prozent-Ausstattung). Die Zahl verdeutlicht, dass die Planzahlen nicht ohne weiteres umsetzbar sind. 30 Hausärzte gehen dann über eine 100-Prozent-Ausstattung hinaus. Deshalb gibt es für alle Arztgruppen immer diese Spanne zwischen 100 und 110 Prozent.
Über- und Unterversorgung
Ein Planungsbereich gilt als überversorgt und damit gesperrt, wenn die Zahl der Ärzte einer Fachgruppe einen Wert über 110 Prozent der festgelegten Planzahlen erreicht. Dann gilt ein Zulassungsstopp. Neue Ärztinnen und Ärzte oder Psychotherapeutinnen können sich dort nur niederlassen oder anstellen lassen, wenn ein anderer Arzt oder Psychotherapeut seine Zulassung zurückgibt und damit ein Arztsitz in der Fachgruppe frei wird. Eine Überversorgung besteht grundsätzlich eher in Ballungsgebieten.
Manche, vor allem strukturschwache Regionen, leiden inzwischen unter einem Mangel an medizinischer Versorgung (Unterversorgung), weil sich für diese Regionen keine Interessenten finden, die sich dort niederlassen wollen. Im Falle der Feststellung einer Unterversorgung oder einer drohenden Unterversorgung stehen den Kassenärztlichen Vereinigungen in den Bundesländern im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen unterschiedliche Möglichkeiten – von der Ausschreibung des freien Arztsitzes bis hin zu einer Förderung der Niederlassung mit finanziellen oder anderen Anreizen – zur Verfügung.
Die Bedarfspläne in allen Bundesländern müssen als Grundlage die Bedarfsplanungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses berücksichtigen. In dieser Richtlinie werden die Verhältniszahlen, die Planungsregionen für die einzelnen Fachgruppen und weitere Bestimmungen festgelegt, die für eine ausreichende Versorgung wichtig sind.
Aufgabe des Bedarfsplanes in einem Bundesland ist also, eine angemessene Versorgung der Versicherten in der jeweiligen Region zu sichern. Dabei sind besondere Voraussetzungen für Hausärzte und Fachärzte zu berücksichtigen. Der Bedarfsplan weist in diesem Sinne die Zahl der erforderlichen Ärzte/Psychotherapeuten aus, informiert über Unter- oder Überversorgung in bestimmten Regionen oder für bestimmte Fachrichtungen. Mit dem Bedarfsplan wird festgelegt, ob Ärzte / Psychotherapeuten mit welchen Facharztrichtungen sich in der gewünschten Region niederlassen und als Vertragsarzt für die gesetzlichen Krankenversicherungen tätig, also zugelassen werden dürfen. Freie Arztstellen werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen vor Ort ausgeschrieben.
Ärzte-Zulassungsverordnung
Gemäß der Ärzte-Zulassungsverordnung sind die zuständigen Landesbehörden und die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen über die Aufstellung und Anpassung der Bedarfspläne rechtzeitig zu unterrichten, damit ihre Anregungen in die Beratungen einbezogen werden können. Die auf Landesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen sind die nach § 140f SGB V anerkannten Organisationen, die aber nicht in allen Bundesländern vertreten sein müssen.