Befristung einer Zulassung
(vgl. § 19 Absatz 4 Ärzte-ZV)
Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) aus dem Jahr 2011 hat für Regionen, in denen noch keine Überversorgung herrscht, in denen aber beinahe eine Überversorgung erreicht ist (Versorgungsgrad zwischen 100 und 110 Prozent) das Instrument der befristeten Zulassung eröffnet. Damit darf der Zulassungsausschuss eine Zulassung von Ärztinnen und Ärzten befristen. Beispiele oder Erfahrungen dazu liegen uns bisher nicht vor.