Zulassungsausschüsse in den Ländern
Über einen Antrag auf Zulassung befinden die Zulassungsausschüsse in dem jeweiligen Bundesland. Gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses kann ein abgelehnter Arzt Widerspruch bei dem Berufungsausschuss einlegen.
Die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen haben in den Zulassungsausschüssen ein Mitberatungsrecht.
Das Mitberatungsrecht besteht allerdings nur bei Entscheidungen
1. über die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze (Sonderbedarf),
2. über die Befristung einer Zulassung,
3. über die Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen,
4. über die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens,
5. über die Ablehnung einer Nachbesetzung.
Dagegen ist eine mitberatende Einbeziehung von Patientenvertreter/innen im Regelverfahren von Zulassungen nicht vorgesehen.
Bezogen auf die Entscheidungen zu den Punkten 1 - 3 haben Patientenvertreter/innen zudem ein Mitberatungsrecht in den Berufungsausschüssen.
Der Berufungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und aus je drei Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen.