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Landesausschüsse

Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen bilden für den Bereich jedes Landes einen Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen und einen Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen (§ 90 SGB V). Zu den Aufgaben der Landesausschüsse zählt insbesondere die Beratung und gegebenenfalls Entscheidung über den Bedarfsplan des Landes, den die Kassenärztliche Vereinigung im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen aufzustellen. Allerdings: erst dann, wenn ein Einvernehmen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen über den Bedarfsplan nicht zustande kommt, kann jeder der Beteiligten den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen anrufen.

Die Landesausschüsse bestehen aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, Vertretern der Ärzte und Vertretern der Krankenkassen. Die anerkannten Patientenvertretungsorganisationen sind mitberatend hinzuzuziehen. Mit dem Versorgungsstrukturgesetz wurden die Beteiligungsrechte der Länder in den Landesausschüssen gestärkt, seither wirken die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden in den Landesausschüssen beratend mit, wie die Patientenvertretungsorganisationen auch mit dem Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung.

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