Erweiterte Landesausschüsse
Im SGB V werden auch besondere Versorgungserfordernisse für besondere Krankheiten oder Verlaufsformen von Krankheiten geregelt und in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) detailliert beschrieben. Eine solche spezifische Regelung findet sich in § 116b SGB V zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung. Eine ambulante spezialfachärztliche Versorgung umfasst nach § 116b Abs. 1 SGB V die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, die je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erfordern. Benannt sind insbesondere schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen sowie hochspezialisierte medizinische Leistungen.
Umfangreiche Anforderungen an die Erbringung dieser spezialfachärztlichen Versorgung werden in § 116b Abs. 2 SGB V beschrieben, zu deren Abstimmung nach § 116b Abs. 3 SGB V der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 90 Absatz 1 um Vertreter der Krankenhäuser in der gleichen Zahl erweitert wird (erweiterter Landesausschuss).