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Gemeinsame Landesgremien

Mit der Regelung des § 90 aSGB V haben die Bundesländer die Möglichkeit erhalten, ein gemeinsames Gremium auf Landesebene zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen zu bilden. Medizinische Leistungen können stationär in einem Krankenhaus, teilstationär in einer Tagesklinik oder ambulant durch niedergelassene Ärzte erbracht werden. Das sind die Versorgungssektoren. Der Begriff „sektorenübergreifend“ meint im Feld der gesundheitlichen Versorgung immer: ohne Beachtung des Ortes der Erbringung der medizinischen Leistungen.
Das gemeinsame Landesgremium kann Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen im jeweiligen Bundesland abgeben und damit politisch Einfluss nehmen auf die Versorgungssituation.

Das Gremium wird gebildet aus Vertretern des Landes, der Kassenärztlichen Vereinigung, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen und der Landeskrankenhausgesellschaft sowie weiteren Beteiligten, zu denen auch die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen zählen.
Die Einrichtung dieses Gremiums erfolgt in den Bundesländern durch ein Landesgesetz, in welchem Zusammensetzung und Aufgaben geregelt werden.

Die Beschlüsse dieses Gremiums sind für die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen sowie deren Träger nicht unmittelbar verbindlich und haben lediglich Empfehlungscharakter.