Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Das gesamte Sozialgesetzbuch umfasst zwölf Gesetzbücher, darin die Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung sowie weitere Gesetze wie die Sozialhilfe oder die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das SGB V, regelt die gesetzliche Krankenversicherung.
Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse ist verpflichtend vorgeschrieben. Bis zu einer bestimmten Höhe des Einkommens, der Beitragsbemessungsgrenze, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Beiträge an die von ihnen gewählte Krankenkasse leisten. Für das Jahr 2015 beläuft sich die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung auf 4.125,00 € im Monat. Menschen mit einem regelmäßig höheren Einkommen können freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, oder sich privat versichern. Etwa 90 Prozent der Bevölkerung in Deutschland sind gesetzlich krankenversichert.
Die Mittel der GKV werden vor allem durch Beiträge der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen sowie deren Arbeitgeber aufgebracht. Weitere versicherungspflichtige Personengruppen sind zum Beispiel Studierende, aber auch Künstler und Landwirte.
Versichert sind die Beitragszahlenden selbst und ihre Familienangehörigen, soweit diese nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind. Alle gesetzlich Versicherten haben die gleichen Rechte, egal, wie hoch ihr Beitragssatz ist.
Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen