Zulassungsausschuss
Wenn (Zahn-)Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten in ihrer Praxis behandeln möchten, müssen sie eine Zulassung bei ihrem örtlichen Zulassungsausschuss beantragen. Zulassungsausschüsse werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen für den Einzugsbereich (Bezirk genannt) jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile dieses Bezirks (Zulassungsbezirk). Die Zulassungsausschüsse bestehen aus Vertreterinnen und Vertretern der Ärztinnen und Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl. Sie entscheiden auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben des SGB V sowie der Bedarfsplanungsrichtlinie des G-BA über die Zulassung eines/r Antragsteller/in zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.
Quelle: § 96 SGB V