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18.11.2022

Gemeinsamer Bundesausschuss stellt Details zu 12-wöchiger Verordnungsmöglichkeit bei Heilmitteln klar

Aktuelle Änderungen der Heilmittel-Richtlinie

Mit seinen aktuellen Änderungen der Heilmittel-Richtlinie stellt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) sicher, dass bei einem langfristigen Heilmittelbedarf und bei Diagnosen, die einen besonderen Versorgungsbedarf entsprechend den Rahmenvorgaben von GKV-Spitzenverband und Kassenärztlicher Bundesvereinigung zur Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß § 106b Absatz 2 SGB V begründen, nur alle 12 Wochen eine erneute Verordnung und eine ärztliche medizinische Kontrolle erforderlich sind.

So kann in beiden Fällen die im Heilmittelkatalog je Verordnung angegebene Höchstmenge – in der Regel sechs bis zehn Behandlungseinheiten – ausdrücklich überschritten werden.

Ausführliche Informationen: www.g-ba.de

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), Fachnews 17.22.2022