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Wer übernimmt meine Benennung?

Die Benennung von Patientenvertreter/innen für die in § 140f SGB V benannten Gremien kann nur durch die anerkannten maßgeblichen Organisationen erfolgen.

Hierzu haben die maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene einen Koordinierungsausschuss der Patientenvertretung eingerichtet. Zu seinen gemeinsamen Aufgaben zählt insbesondere die einvernehmliche Benennung von sachkundigen Personen für die einzelnen Gremien.

Das heißt, die anerkannten Organisationen auf Bundesebene führen die Benennung sowohl für die Bundesebene als auch für die Landesebene durch. Eine Benennung durch die Bundesebene erfolgt üblicherweise aufgrund einer Vorschlagsliste, die der  Koordinierungsausschuss des Bundeslandes vorlegt.

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Kontaktadressen
Arbeitsweise und Verfahren der Patientenbeteiligung nach § 140f SGB V. Patient und Selbsthilfe, Band 2
NAKOS | 2014