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Ist es relevant, welchen Beruf ich ausübe?

Nicht der Beruf ist wichtig, gegebenenfalls aber das Unternehmen, bei dem Interessierte beschäftigt sind. Maßgeblich für eine Benennung ist, dass keine Interessenkonflikte von Patientenvertreter*innen aus beruflichen, privaten oder finanziellen Beziehungen bezüglich des jeweils behandelten Beratungsgegenstands bestehen oder entstehen können. Das heißt, Patientenvertretungen dürfen keine Mitarbeiter*innen von Leistungserbringern im Gesundheitssystem, also niedergelassenen (Zahn-)Ärzt*innen oder Psychotherapeut*innen sowie Krankenhäusern sein und ebenfalls nicht von Krankenkassen. Sie dürfen auch nicht selbst zu den Leistungserbringern zählen oder in Wirtschaftsunternehmen im Gesundheitswesen beschäftigt sein, insbesondere bei den Herstellern von Arzneimitteln oder Medizinprodukten.

Eine Faustregel ist: es dürfen keine persönlichen, beruflichen oder finanziellen Vorteile aus dem Beratungsgegenstand für die Patientenvertreter*in möglich sein.

Für ehemalige Mitarbeiter*innen von einem Wirtschaftsunternehmen im Gesundheitsbereich, einer Krankenkasse oder zum Beispiel einem Krankenhaus hat der Koordinierungsausschuss auf Bundesebene in seiner Geschäftsordnung festgeschrieben, dass drei Jahre nach Beendigung der Tätigkeit eine Benennung erfolgen kann. Der Koordinierungsausschuss geht davon aus, dass nach dieser Zeit kein Interessenkonflikt mehr besteht.

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Kontaktadressen
Arbeitsweise und Verfahren der Patientenbeteiligung nach § 140f SGB V. Patient und Selbsthilfe, Band 2
NAKOS | 2014

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